Aufgepasst: Gesetzesänderung beim BEM!

Bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) haben Beschäftigte nun das Recht, eine von ihnen ausgewählte Vertrauensperson hinzuzuziehen. Mit Wirkung zum 10.06.2021 hat der Gesetzgeber die Rechtslage durch Art. 7 Nr. 21a des Teilhabebestärkungsgesetzes geändert. Eingefügt wurde folgender neuer Satz 2 in § 167 Abs. 2 SGB IX:

„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Die Vertrauensperson hat ebenso wie andere Beteiligte ein Rederecht, außerdem kann sie Einblick in die BEM-Unterlagen bzw. in die BEM-Akte nehmen. Wer diese Vertrauensperson ist, bestimmt einzig und allein der betroffene Beschäftigte.

Diese Gesetzesänderung erweitert die Hinweispflicht der Arbeitgeber. Sie müssen ab sofort im BEM-Einladungsschreiben zusätzlich ausdrücklich auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hinweisen. Wenn dies nicht geschieht, ist das BEM-Einladungsschreiben rechtlich unzureichend mit der Folge, dass das Angebot des BEM als nicht erfolgt bzw. nicht ausreichend angesehen wird!

Es empfiehlt sich, die vorhandenen BEM-Unterlagen entsprechend zu überarbeiten bzw. bereits vorhandene Betriebs- oder Integrationsvereinbarungen an die neue Gesetzeslage anzupassen. Wenn wir Sie dabei unterstützen können, sprechen Sie uns gerne an!

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