Maike Mahler

Vorlage eines gefälschten Impfnachweises - strafrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen seit dem 24.11.2021

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“, das am 24.11.2021 in Kraft getreten ist, ist in § 28b des Infektionsschutzgesetzes unter anderem die betriebliche 3G-Regel neu hinzugekommen (für Beschäftigte und Arbeitgeber): Den Arbeitsplatz darf nur betreten, werden geimpft, genesen oder aktuell getestet ist. Dafür muss ein Nachweis mit sich geführt, bereitgehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt worden sein. Arbeitgeber müssen die Nachweispflicht zumindest hinsichtlich der Testnachweise täglich durch Kontrollen überwachen und dokumentieren. Alle betroffenen Arbeitgeber können den Impfstatus der Beschäftigten erheben.

In der Praxis führt dies bereits dazu, dass auch Arbeitgebern gefälschte Impfnachweise vorgelegt werden. Daraus können sich arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen ergeben:

Bisher war die Nutzung eines gefälschten Impfnachweises im täglichen Leben fast nie strafbar. So entschied das Landgericht Osnabrück noch am 26.10.2021, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, nicht strafbar sei. Bei einem Impfpass handele es sich um ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB, dessen Gebrauch nur gegenüber Behörden und Versicherungen strafbar sei. Auf die Urkundenfälschung nach § 269 StGB könne hier nicht zurückgegriffen werden, weil mit § 277 StGB ein speziellerer Paragraf existiere. Die Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG (unrichtige Dokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr) komme ebenfalls nicht in Betracht, da nur Ärzte diesen Tatbestand erfüllen könnten. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ trat am 24.11.2021 eine Änderung des StGB in Kraft, die diese Lücke schließen soll. Gemäß dem neugefassten § 279 StGB wird der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse zur Täuschung im Rechtsverkehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Begrenzung auf den Gebrauch nur gegenüber Behörden und Versicherungen gibt es nicht mehr. Darüber hinaus wurden § 275 StGB „Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen im Ausweisen“, § 277 StGB „Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen“ und § 278 StGB „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ neu gefasst. Als besonders bedeutsam hervorzuheben ist also, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses im Restaurant, bei einem Konzert, auf einem Weihnachtsmarkt oder auch beim Arbeitgeber definitiv bestraft werden kann.

Beschäftigte, die keinen 3G- Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfte regelmäßig zunächst eine Abmahnung erforderlich sein. Weigert sich der/die Arbeitnehmer*In dauerhaften, einen 3G- Nachweis vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier ist allerdings die zeitliche Befristung der 3G-Regelung bis zum 19.03.2022 zu beachten. Wenn der Arbeitnehmer*In seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zu stehen.

Der Arbeitgeber ist gut beraten, seinen Nachweis- und Kontrollpflichten nachzukommen. Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G- Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000,00 € vor.

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