Jens Siebert

Mobile Arbeit! Ein Blick auf die Vorhaben der neuen Ampelkoalition

Der Ampelkoalitionsvertrag steht.

In den Programmen der drei beteiligten Parteien (SPD, Grüne, FDP) fanden sich Aussagen zum Thema Homeoffice/Mobiles Arbeiten. Die Parteiprogramme von SPD und Grünen sahen einen Rechtsanspruch/Recht auf mobiles Arbeiten vor (bei der SPD auf 24 Tage pro Jahr begrenzt). Die Aussagen im Parteiprogramm der FDP orientierten sich an Homeofficeregelungen der Niederlande, konkret einem Erörterungsanspruch des Arbeitnehmers.

Was wird nun kommen?

Im Koalitionsvertrag heißt es unter der Überschrift „Arbeitszeit und Arbeitsort“ zum Thema Homeoffice/Mobiles Arbeiten:

„Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten erhalten einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice. Arbeitgeber können dem Wunsch der Beschäftigten nur dann widersprechen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Das heißt, dass eine Ablehnung nicht sachfremd oder willkürlich sein darf. Für abweichende tarifvertragliche und betriebliche Regelungen muss Raum bleiben. Mobile Arbeit soll EU-weit unproblematisch möglich sein.


Homeoffice grenzen wir als eine Möglichkeit der Mobilen Arbeit rechtlich von der Telearbeit und dem Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung ab.“

Wie die tatsächliche Ausgestaltung aussehen wird, bleibt in Anbetracht der nur sehr rudimentären Festlegungen im Koalitionsvertrag an dieser Stelle offen. Ein Hinweis könnte sich aus dem zweiten Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile-Arbeit-Gesetz – „MAG-2-E“) ergeben, der vom Bundesarbeitsministerium am 26.11.2020 eingebracht wurde, nachdem der kurz zuvor im Oktober 2020 eingebrachte erste Referentenentwurf am Veto des Koalitionspartners gescheitert war.

Der „MAG-2-E“- sah die Einführung einer neuen Bestimmung in der Gewerbeordnung (§ 111 GewO-E) vor. Damit sollte (zwar) kein unmittelbarer Rechtsanspruch mehr statuiert werden. Vielmehr sollte ein Erörterungsanspruch eingeführt und der Arbeitgeber verpflichtet werden, eine ggfs. ablehnende Entscheidung form- und fristgerecht zu begründen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht sollte eine gesetzliche Fiktion für die Dauer von maximal 6 Monaten eintreten. Der seinerzeitige Regelungsentwurf orientierte sich dabei offenkundig an der gesetzlichen Regelung des nicht begrenzten Teilzeitverlangens gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Da ein Wechsel im Ressort des Bundesarbeitsministeriums derzeit nicht anzustehen scheint, ist durchaus damit zu rechnen, dass sich ein neuer Entwurf eines Mobile-Arbeit-Gesetzes am vorliegenden MAG-2-E- orientieren könnte.

Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

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