Maike Mahler

Aufgepasst: Gesetzesänderung beim BEM!

Bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungs-managements (BEM) haben Beschäftigte nun das Recht, eine von ihnen ausgewählte Vertrauensperson hinzuzuziehen. Mit Wirkung zum 10.06.2021 hat der Gesetzgeber die Rechtslage durch Art. 7 Nr. 21a des Teilhabebestärkungsgesetzes geändert. Eingefügt wurde folgender neuer Satz 2 in § 167 Abs. 2 SGB IX:

„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Die Vertrauensperson hat ebenso wie andere Beteiligte ein Rederecht, außerdem kann sie Einblick in die BEM-Unterlagen bzw. in die BEM-Akte nehmen. Wer diese Vertrauensperson ist, bestimmt einzig und allein der betroffene Beschäftigte.

Diese Gesetzesänderung erweitert die Hinweispflicht der Arbeitgeber. Sie müssen ab sofort im BEM-Einladungsschreiben zusätzlich ausdrücklich auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson hinweisen. Wenn dies nicht geschieht, ist das BEM-Einladungsschreiben rechtlich unzureichend mit der Folge, dass das Angebot des BEM als nicht erfolgt bzw. nicht ausreichend angesehen wird!

Es empfiehlt sich, die vorhandenen BEM-Unterlagen entsprechend zu überarbeiten bzw. bereits vorhandene Betriebs- oder Integrationsvereinbarungen an die neue Gesetzeslage anzupassen. Wenn wir Sie dabei unterstützen können, sprechen Sie uns gerne an!

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Simon Felsmann

Mit Spannung erwartet: Das erste Statement vom BAG zum Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO!

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