Tina Thoms

Zum Vergütungsanspruch von Maskenverweigerern

Foto von Waldemar Brandt auf unsplash.com
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In Zeiten steigender Covid-19-Infektionszahlen nimmt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Eindämmung der Covid-19-Pandemie wieder an Bedeutung zu. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Schulen etc., ergibt sich regelmäßig bereits aus den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Am Arbeitsplatz kommt die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung durch den Arbeitgeber – sofern nicht ohnehin eine gesetzliche Maskentragepflicht besteht – kraft seines Direktionsrechts in Betracht. Zu einer solchen Anordnung wird der Arbeitgeber regelmäßig aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 618 Abs. 1 BGB) und nach den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften sogar angehalten sein.

Doch was gilt, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen? Wie wirkt sich dieses Verhalten auf den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus? Mit dieser Fragestellung hatte sich jüngst das Arbeitsgericht Hannover zu befassen. Mit Urteil vom 22.07.2021 – 2 Ca 108/21 – wies es die Klage eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn ab.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Der Kläger ist bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten gelten Covid-19-Handlungsanweisungen. Diese werden entsprechend der jeweiligen Pandemiesituation und auf Basis der vorgegebenen Gesetzes- und Verordnungslage regelmäßig im Einvernehmen der Betriebsparteien aktualisiert. Danach gilt unter anderem außerhalb von Arbeitsplätzen, bei denen der Abstand größer als 1,5 m ist („grüner“ Arbeitsplatz), das verpflichtende Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken auf dem gesamten Betriebsgelände. Arbeitnehmer sind danach verpflichtet, auf dem betriebsinternen Weg zur und von der Arbeit sowie auf den Verkehrsflächen des gesamten Betriebsgeländes einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine Befreiung von der Maskenpflicht ist nur über das interne Gesundheitswesen möglich. Der Kläger weigerte sich, außerhalb seines „grünen“ Arbeitsplatzes einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Er legte privatärztliche Atteste vor, nach denen er aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit war. Die Beklagte weigerte sich, den Kläger ohne das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu beschäftigen.

Arbeitnehmer macht Annahmeverzugslohn geltend

Der Kläger machte daraufhin Annahmeverzugslohnansprüche gegen die Beklagte geltend. Er war der Auffassung, dass die Beklagte zur Annahme seiner Dienste auch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sei.

Kein Erfolg vor dem Arbeitsgericht Hannover

Mit Urteil vom 22.07.2021 – 2 Ca 108/21 – wies das Arbeitsgericht Hannover die Klage im Hinblick auf den geltend gemachten Annahmeverzugslohn ab. Das Urteil ist ganz „frisch“, die Urteilsgründe liegen hierzu noch nicht vor. In der Kammerverhandlung zeichnete sich allerdings bereits ab, dass sich das Arbeitsgericht den Argumenten der Arbeitgeberseite vollumfänglich anschließen wird.

Die Beklagte stellte sich in dem Verfahren auf den Standpunkt, dass das Angebot des Klägers, sich in der derzeit bestehenden Pandemiesituation außerhalb seines Arbeitsplatzes auf dem Betriebsgelände ohne das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufzuhalten, ein unzumutbares Arbeitsangebot darstelle, zu dessen Annahme sie nicht verpflichtet sei. Nach § 106 GewO könne der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen näher bestimmen. Eine Leistungsbestimmung entspreche billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden seien. Zu berücksichtigen seien einerseits die Interessen des Arbeitnehmers, sich auf dem Betriebsgelände ohne Mund-Nasen-Schutz zu bewegen.

Demgegenüber stünden die Interessen der Arbeitgeberseite am höchstmöglichen Infektionsschutz ihrer Mitarbeiter sowie die Einhaltung gesetzlicher und arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften dazu, auch vor dem Hintergrund möglicher Haftungsrisiken. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften würden diese Schutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG) konkretisieren. Der Arbeitgeber sei demnach verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.

Keine glaubhaft gemachte Befreiung von der Maskenpflicht

Der Kläger habe auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihm das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Aus den von ihm vorgelegten privatärztlichen Attesten ergebe sich lediglich, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Gesichtsmaske zu befreien sei. Den Attesten lasse sich dagegen nicht der Erklärungswert entnehmen, dass ihm das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen gänzlich unmöglich oder unzumutbar sei.

Einem ärztlichen Attest, aus dem sich lediglich ergebe, dass ein Arbeitnehmer vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen zu befreien sei, komme kein ausreichender Beweiswert zu. Der Arbeitgeber bzw. das Gericht müssten aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in der ärztlichen Bescheinigung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass es dem Kläger für die wenigen Minuten, die er sich im Flur, im Pausenraum oder auf der Toilette aufhalte, nicht möglich sei, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Und selbst wenn der Kläger von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen wäre, wäre die Weisung der Beklagten, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen, nicht unbillig mit der Folge, dass sich der Kläger nicht daran zu halten hätte. Es entspreche billigem Ermessen, derzeit keine Ausnahme zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers zuzulassen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Haftungsrisiken, die mit möglichen Infektionen für die Arbeitgeberseite einhergingen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Maskenverweigerer

Welche weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen können Arbeitnehmern drohen, wenn sie sich weigern, am Arbeitsplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen? Hierzu ist aktuell eine gewisse Tendenz in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung zu erkennen.

Besteht eine gesetzliche Maskentragepflicht am Arbeitsplatz oder hat der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts rechtswirksam das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet, kann er auf die Maskenverweigerung und die darin liegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 1 ArbSchG) mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Sanktionen – von der Ermahnung über die Abmahnung bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses – reagieren. Jüngst hat das Arbeitsgericht Köln am 17.06.2021 – 12 Ca 450/21 – entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers berechtigt ist, wenn dieser sich trotz vorheriger Abmahnung weigert, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Daran soll insbesondere auch ein ärztliches Attest nichts ändern, das der Arbeitnehmer selbst als „Rotzlappenbefreiung“ bezeichnete.

In diesem Sinne hatte das Landesarbeitsgericht Köln zuvor mit Urteil vom 12.04.2021
– 2 SaGa 1/21 – entschieden, dass ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auch dann verweigern dürfe, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer sei in diesem Fall arbeitsunfähig.

Zum Ende des letzten Jahres hatte bereits das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 15.10.2020 – 42 Ga 13034/20 – die Pflicht einer Flugsicherheitsassistentin am Flughafen zum Tragen eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes bestätigt. Den Arbeitgeber treffe die Pflicht, die Beschäftigten und das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier sei für den Schutz Dritter weniger geeignet als der hier vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Ähnlich entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 16.12.2020 – Az. 4 Ga 18/20. In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitnehmer, der als Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus tätig war, auch das Tragen eines Gesichtsvisiers abgelehnt und ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt. Der Arbeitgeber sei auch in diesem Fall nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

Fazit

Nicht jeder Arbeitnehmer ist dazu bereit, die notwendige Solidarität mit den Arbeitskollegen zu üben und die mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz verbundene Einschränkung im Interesse der Gesundheit anderer auf sich zu nehmen. Doch dies bleibt für Maskenverweigerer regelmäßig nicht sanktionslos. Ganz im Gegenteil: Sie müssen – so die Tendenz der aktuellen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung – mit dem Verlust von Vergütungsansprüchen bis hin zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. Letztlich geht es darum, durch konsequente Schutzmaßnahmen die Mehrzahl der sich solidarisch verhaltenden Mitarbeiter zu schützen und zugleich Unternehmen vor wesentlichen Schäden sowie die Gesellschaft insgesamt vor einem erneuten „Lockdown“ zu bewahren.

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